Satzung der Dorfgemeinschaft Helmshofen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Vereinsname ist: Dorfgemeinschaft Helmshofen e.V.

Der Verein ist ein eingetragener Verein.

Der Sitz des Vereins ist Satteldorf-Helmshofen.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar des Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins

In der Dorfgemeinschaft Helmshofen e.V. schließen sich Bewohner der Ortschaft Helmshofen sowie der Ortschaft Helmshofen auf andere Weise verbundene Personen zusammen.

Vereinszweck ist die Förderung der Jugend.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Erhalt und die Pflege des dorfeigenen Spielplatzes und damit zusammenhängend die Jugendpflege und die Fortentwicklung des dörflichen Zusammenlebens.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Vereinsorgane des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

Der Verein verhält sich konfessionell, parteipolitisch und ideologisch neutral.

§ 3 Mitglieder; Erwerb der Mitgliedschaft

Einwohner der Ortschaft Helmshofen und andere Personen, die sich den in §2 genannten Zielen des Vereins verpflichtet fühlen, können Mitglied des Vereins werden, wenn sie volljährig sind oder wenigstens ein Erziehungsberechtigter der Mitgliedschaft zustimmt, und wenn sie bereit sind, sich für den Verein im Sinne dieser Satzung einzusetzen.

Juristische Personen können ebenfalls Vereinsmitglied werden.

Die Aufnahme eines Mitglieds setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus und bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Der Austritt eines Mitglieds geschieht durch schriftliche Erklärung mindestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des Geschäftsjahrs, in dem der Austritt erklärt wurde.

Der Vorstand kann gegen ein Mitglied Maßnahmen bis zum Ausschluß aus dem Verein beschließen, wegen

vereinsschädigendem Verhalten,

Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsziele,

Verletzungen der Mitgliederpflichten,

wiederholter Verstöße gegen die Vereinsinteressen,

Gegen einen solchen Beschluß, der dem Mitglied schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Adresse zuzusenden ist, kann das Mitglied Berufung bei der nächsten Hauptversammlung einlegen. Diese entscheidet innerhalb des Vereins endgültig.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Der Vorstand

Der Ausschuß

Die Hauptversammlung

§ 6 Der Vorstand; Aufgaben

Der Vorstand besteht aus:

Dem/Der 1. Vorsitzenden und

dem/der 2. Vorsitzenden.

Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeder/jede für sich vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder zur Seite gestellt:

Der/Die Kassier/-erin

Der/Die Schriftführer/-in

Der/Die Kassier/-erin verwaltet die Kasse des Vereins und führt die Mitgliederliste.

Er/Sie veranlaßt jährlich einmal vor der ordentlichen Hauptversammlung eine Kassenprüfung, über die auf der ordentlichen Hauptversammlung Bericht zu erstatten ist.

Der/Die Schriftführer/-in führt die Chronik des Vereins. In ihr sind alle Aktivitäten des Vereins und die Beschlüsse der Organe festzuhalten.

Eine Vorstandssitzung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel eine Woche. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.

Der 1. Vorsitzende muß binnen zweier Wochen eine Vorstandssitzung einberufen, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder dieses schriftlich begründet verlangen.

§ 7 Der Ausschuß

Der Ausschuß besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem Spielplatzwart und drei weiteren Vereinsmitgliedern (Beiräten), wobei mindestens ein Ausschußmitglied zum Zeitpunkt der Wahl jünger als 25 Jahre ist. Wenn der Spielplatzwart gleichzeitig Vorstandsmitglied ist, werden 4 Beiräte gewählt. Die Beiräte und Vorstandsmitglieder werden auf der gleichen Hauptversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Beim Ausscheiden eines Ausschußmitglieds kann der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

Eine Ausschußsitzung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel mindestens eine Woche.

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.

Der 1. Vorsitzende oder der amtierende Vertreter muß binnen zweier Wochen eine Ausschußsitzung einberufen, wenn wenigstens drei Ausschußmitglieder dieses schriftlich begründet verlangen.

Der Ausschuß beschließt über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.

Der Ausschuß bereitet die Hauptversammlungen vor, insbesondere beschließt er deren Tagesordnung.

§ 8 Die Hauptversammlung

Eine ordentliche Hauptversammlung wird jedes zweite Jahr in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. April einberufen. Die Einladungen mit der Tagesordnung und eventuellen Anträgen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter, mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin den Mitgliedern zugesandt.

Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung sind:

Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betrauter Vereinsmitglieder und der Kassenprüfer.

Entlastung des Vorstandes, der Ausschußmitglieder und der Kassenprüfer.

Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Spielplatzwartes und der Beiräte.

Erledigung von Anträgen.

Verabschiedung von Vereinsordnungen

Beschlußfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Hauptversammlungen werden vom Ausschuß einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt, soweit die Satzung nichts anderes festlegt, mindestens drei Wochen. Eine außerordentliche Hauptversammlung muß binnen vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder dieses schriftlich begründet verlangen.

Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Sie sind den Anwesenden der Versammlung als Tischvorlage auszugeben. Die Hauptversammlung kann mit  2/3 - Mehrheit beschließen, daß verspätet eingegangene Anträge dennoch zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden.

Die Hauptversammlung ist bei satzungsgemäß erfolgter Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die satzungsgemäße Einberufung der Hauptversammlung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung festzustellen, zu verkünden und vom/ von der Protokollführer/-in zu protokollieren.

Über die Höhe eines Vereinsbeitrages und über den Zeitraum der Beitragserhebung entscheidet eine Hauptversammlung. In der Einladung zu einer Hauptversammlung, in der Beitragsangelegenheiten beraten oder beschlossen werden sollen, muß zu diesem Zweck ein eigener Tagesordnungspunkt ausgewiesen werden.

§ 9 Protokolle, Beschlüsse, Abstimmungen

Über die Sitzungen/Versammlungen der Organe ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll führt in der Regel der/die Schriftführer/-in. Im Protokoll sind festzuhalten:

Der Beginn und das Ende der Sitzung/Versammlung.

Die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Sitzung/Versammlung.

Die Anwesenheitsliste.

Die Tagesordnung.

Der Wortlaut der Beschlüsse, samt Abstimmungsergebnis.

Das Protokoll wird vom Sitzungs-/Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet. Auf Verlangen muß vor Eintritt in die Tagesordnung einer Sitzung/Versammlung das Protokoll der vorangegangenen Sitzung/Versammlung verlesen werden.

Die Beschlüsse in den Sitzungen/Versammlungen der Vereinsorgane erfolgen mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Stimmenübertragung ist nicht möglich. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.

§ 10 Satzungsänderung, Vereinsauflösung

Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung durchgeführt werden, wenn in der Tagesordnung die Satzungsänderung angekündigt ist. Der Satzungsänderung müssen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Satzungsänderung ist erst wirksam, wenn sie im Vereinsregister festgehalten ist.

Eine Auflösung des Vereins, die Änderung des Vereinszwecks und die Änderung des § 9 der Satzung ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind bei Vereinsauflösung oder bei Änderung des Vereinszwecks der/die 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Satteldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für den Spielplatz in Helmshofen oder falls nicht möglich für den Kindergarten Gröningen zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die geänderte Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Hauptversammlung am 8.4.2000 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.